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§1 Name und Sitz (1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis
(WJ-Kreis) führt die Bezeichnung Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming.
(2) Der
Wirtschaftsjuniorenkreis hat seinen Sitz in Luckenwalde.
§2
Zweck und Aufgaben (1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis will seine
Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der
Wirtschaft zu vertreten. Insbesondere will der Wirtschaftsjuniorenkreis dazu
beitragen, das Verantwortungsbewußtsein der freien Unternehmer für
eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen
Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
(2) Deshalb verfolgt der
Wirtschaftsjuniorenkreis folgende Ziele:
a) Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-,
gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse,
b) aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung
von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des
Gemeinwesens, c) Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis
und Arbeitswelt, d) Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch
relevanten Gruppen, e) fachliche Fortbildung durch - betrieblichen und
überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungstausch unter den Mitgliedern, -
Studium der an einer modernen Unternehmensführung zu stellenden
Anforderungen, f) Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls
der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte der
Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming
§3 Mitgliedschaft
Änderung > (1) Mitglied
können natürliche und juristische Personen sein, die unternehmerische
Aufgaben wahrnehmen, oder für die Übernahme solcher Aufgaben
vorbereitet werden.
(2) Natürliche Personen und juristische Personen, die § 3
Abs.(1) nicht entsprechen, aber den Zielsetzungen des WJ-Kreises durch ihre
berufliche Tätigkeit nahestehen, können Mitglied werden.
(3) Die Mitglieder dürfen nicht
jünger als 21 und nicht älter als 40 Jahre sein.
(4) Die
Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag (Vordruck) und Annahme durch den
Vorstand begründet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder
Ausschluß. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und kann zum
Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß ist
zulässig, wenn ein Mitglied den vom Wirtschaftsjuniorenkreis verfolgten
Zielen zuwider handelt. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist weiterhin
möglich, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit seiner Beitragszahlung
säumig ist und nach erfolgter zweiter Mahnung den säumigen Beitrag
nicht entrichtet.
(6) Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. (3)
entfallen sind können durch Beschluß des Vorstandes
Förder-Mitglieder werden. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten
wie Mitglieder, jedoch sind sie nicht wählbar, besitzen kein Stimmrecht
und erkennen die von den Mitgliedern festgelegten Richtlinien an.
Förder-Mitglieder können auch natürliche Personen über 40
Jahre und juristische Personen werden, die nicht Mitglieder waren, aber die
Voraussetzungen des §3, Abs. (2) erfüllen.
(7) Der Erwerb einer
Gastmitgliedschaft ist möglich. Die Gastmitgliedschaft ist befristet, das
Gastmitglied ist nicht wählbar und nicht stimmberechtigt.
(8) Über
Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von
Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages /den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ebenfalls entscheidet der Vorstand über die Neuaufnahme von
Förder-Mitgliedern und Gastmitgliedern sowie über deren
Ausschluß.
§4 Beiträge Der WJ-Kreis erhebt
einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem
Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile
zurückgezahlt.
§5 Organe Organe des
Wirtschaftsjuniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung
entscheidet unter anderem über:
a) Grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit,
b) die Wahl des Vorstandes, c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Wahl des Rechnungsprüfers, e) die Erteilung von
Entlastungen sowie in den sonstigen, in dieser Satzung festgelegten
Fällen.
(2) Mindestens einmal jährlich findet im ersten Quartal eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz (1)
aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
(3) Zu dieser Mitgliederversammlung
hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
(4) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat
jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der
Mitglieder anwesend sind. Sie gilt jedoch als beschlußfähig, solange
ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Sollte wegen
Beschlußunfähigkeit eine weitere Sitzung mit der gleichen
Tagesordnung erforderlich sein, kann diese nach einer mindestens
halbstündigen Unterbrechung im Anschluß an die einberufene Sitzung
stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(5) Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei
Wahlen entscheidet das Los. Über die Art der Abstimmung, ob durch offene
Abstimmung oder Stimmzettel, entscheiden die Stimmberechtigten. Schriftliche
Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von einem Viertel der
anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen finden durch schriftliche
Abstimmung statt. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle
Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnetes
Protokoll zu fertigen.
§7 Vorstand
Änderung > (1) Der
Vorstand leitet und vertritt den WJ-Kreis und entscheidet über alle
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Er besteht aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert von der Mitgliederversammlung für
die Dauer einer Amtszeit gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Beendigung
der Mitgliederversammlung, auf der das Vorstandsmitglied gewählt wurde,
und endet mit Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der
Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu
zwei Mitglieder oder Fördermitglieder durch den Vorstand als Beirat
berufen werden.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für
die Betreuung des Wirtschaftsjuniorenkreises zuständige
Geschäftsstellenleiter der Industrie- und Handelskammer beratend teil. Die
Geschäftstelle der Industrie- und Handelskammer übernimmt die
Funktion der Geschäftsstelle des Vereins.
(4) Der Schatzmeister ist für
die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der
Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt
der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte
selbst.
§8 Arbeitskreis Der Vorstand kann für
bestimmte Aufgabenbereiche und einzelne Angelegenheiten aus dem
Tätigkeitsbereich des WJ-Kreises, Arbeitskreise aus Mitgliedern besetzen.
Die Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises wählen ihren Vorsitzenden auf
die Dauer eines Jahres.
§9 Schlußbestimmungen (1)
Das Geschäftsjahr des Wirtschaftsjuniorenkreises ist das Kalenderjahr. Das
erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1999.
(2) Eine
Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des
Wirtschaftsjuniorenkreises kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(3) Diese Satzung tritt am 24. März 1999 in Kraft. |
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