Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming
V E R E I N S S A T Z U N G
 
§1 Name und Sitz
(1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis (WJ-Kreis) führt die Bezeichnung Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming.
(2) Der Wirtschaftsjuniorenkreis hat seinen Sitz in Luckenwalde.

§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis will seine Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft zu vertreten. Insbesondere will der Wirtschaftsjuniorenkreis dazu beitragen, das Verantwortungsbewußtsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
(2) Deshalb verfolgt der Wirtschaftsjuniorenkreis folgende Ziele:
a) Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse,
b) aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens,
c) Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt,
d) Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen,
e) fachliche Fortbildung durch - betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungstausch unter den Mitgliedern, - Studium der an einer modernen Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen,
f) Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte der Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming


§3 Mitgliedschaft Änderung >
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, oder für die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet werden.
(2) Natürliche Personen und juristische Personen, die § 3 Abs.(1) nicht entsprechen, aber den Zielsetzungen des WJ-Kreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahestehen, können Mitglied werden.
(3) Die Mitglieder dürfen nicht jünger als 21 und nicht älter als 40 Jahre sein.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag (Vordruck) und Annahme durch den Vorstand begründet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und kann zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied den vom Wirtschaftsjuniorenkreis verfolgten Zielen zuwider handelt. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist weiterhin möglich, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit seiner Beitragszahlung säumig ist und nach erfolgter zweiter Mahnung den säumigen Beitrag nicht entrichtet.
(6) Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. (3) entfallen sind können durch Beschluß des Vorstandes Förder-Mitglieder werden. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, jedoch sind sie nicht wählbar, besitzen kein Stimmrecht und erkennen die von den Mitgliedern festgelegten Richtlinien an. Förder-Mitglieder können auch natürliche Personen über 40 Jahre und juristische Personen werden, die nicht Mitglieder waren, aber die Voraussetzungen des §3, Abs. (2) erfüllen.
(7) Der Erwerb einer Gastmitgliedschaft ist möglich. Die Gastmitgliedschaft ist befristet, das Gastmitglied ist nicht wählbar und nicht stimmberechtigt.
(8) Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages /den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenfalls entscheidet der Vorstand über die Neuaufnahme von Förder-Mitgliedern und Gastmitgliedern sowie über deren Ausschluß.

§4 Beiträge
Der WJ-Kreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.

§5 Organe
Organe des Wirtschaftsjuniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
a) Grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Wahl des Rechnungsprüfers,
e) die Erteilung von Entlastungen sowie in den sonstigen, in dieser Satzung festgelegten Fällen.

(2) Mindestens einmal jährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz (1) aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
(3) Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sie gilt jedoch als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Sollte wegen Beschlußunfähigkeit eine weitere Sitzung mit der gleichen Tagesordnung erforderlich sein, kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluß an die einberufene Sitzung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Art der Abstimmung, ob durch offene Abstimmung oder Stimmzettel, entscheiden die Stimmberechtigten. Schriftliche Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen finden durch schriftliche Abstimmung statt. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.

§7 Vorstand Änderung >
(1) Der Vorstand leitet und vertritt den WJ-Kreis und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Amtszeit gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der das Vorstandsmitglied gewählt wurde, und endet mit Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu zwei Mitglieder oder Fördermitglieder durch den Vorstand als Beirat berufen werden.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Betreuung des Wirtschaftsjuniorenkreises zuständige Geschäftsstellenleiter der Industrie- und Handelskammer beratend teil. Die Geschäftstelle der Industrie- und Handelskammer übernimmt die Funktion der Geschäftsstelle des Vereins.
(4) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

§8 Arbeitskreis
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche und einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des WJ-Kreises, Arbeitskreise aus Mitgliedern besetzen. Die Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises wählen ihren Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres.

§9 Schlußbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr des Wirtschaftsjuniorenkreises ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1999.
(2) Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Wirtschaftsjuniorenkreises kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Diese Satzung tritt am 24. März 1999 in Kraft.
 
Änderung der Satzung in § 7
(2) Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird von zwei auf vier erhöht.
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.01.2000
Die Änderung tritt am 20.01.2000 in Kraft.
 
  Änderung der Satzung in § 3
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Willensbekundung (Vordruck) beantragt. Nach 12 Monatiger Anwartschaftszeit (Aufnahmefrist) entscheidet der Vorstand über die Annahme des Antrages.
(7) Die Aufnahmefrist begründet nicht die Wählbarkeit und Stimmberechtigung, sowohl aber an allen Veranstaltungen und Aktivitäten der Wirtschaftsjunioren aktiv teilzunehmen.
(8) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages /den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenfalls entscheidet der Vorstand über die Neuaufnahme von Förder-Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern sowie über deren Ausschluss/ Nichtaufnahme.
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.03.2001
Die Änderung tritt am 06.03.2001 in Kraft.
 
Zum Aufnahmeantrag